§ 1 und § 2 der Satzung des DRK Kreisverband Region Kassel e. V.
§ 1 - Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Region Kassel e. V. (nachstehend „Kreisverband“ genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
- Menschlichkeit
- Unparteilichkeit
- Neutralität
- Unabhängigkeit
- Freiwilligkeit
- Einheit
- Universalität
Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Kreisverbandes sowie deren Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(3) Der Kreisverband ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Hessen e. V. (nachstehend "Landesverband" genannt). Der Kreisverband ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Kassel und der Kreisteile Kassel-Land und Wolfhagen im Landkreises Kassel.
(4) Das Deutsche Rote Kreuz e.V. (nachstehend „Bundesverband“ genannt) ist die von der Bundesregierung und vom IKRK anerkannte Hilfsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland.
Als Mitglied des Landesverbandes nimmt der Kreisverband die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
- Der Kreisverband ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und der Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes
- vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband.
(7) In der Bergwacht und in der Wasserwacht kann es Jugendrotkreuz-Kinder- und Jugendgruppen geben; die Kinder und Jugendlichen gehören sowohl dem Jugendrotkreuz als auch der Bergwacht oder Wasserwacht an.
§ 2 - Aufgaben
(1) Der Kreisverband stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) folgende Aufgaben:
- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
- Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
- Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,
- Verantwortung für die Spende von Blut und Blutbestandteilen zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten,
- Suchdienst und Familienzusammenführung,
- Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung auch aus unwegsamem Gelände, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörigen Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.
(2) Der Bundesverband nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft der deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere
- die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,
- die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,
- die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
- die Vermittlung von Familienschriftwechseln.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Altenpflegeausbildung,
- Altenclubs,
- Ambulante sozialpflegerische Dienste,
- Auslandshilfe,
- Bereitschaften,
- Bergwacht,
- Betreuungsdienst,
- Blutspendedienst,
- Eltern-Kind-Gruppen,
- Erste-Hilfe-Ausbildung,
- Familienentlastende Dienste,
- Freiwilliges Soziales Jahr,
- Hausnotruf,
- Humanitäre Hilfen,
- Jugendrotkreuz,
- Katastrophenschutz,
- Kindertagesstätten,
- Kleiderkammern,
- Kleiderläden,
- Krankentransport,
- Kurse für pflegende Angehörige,
- Kurse zur Gesundheitsförderung,
- Kurzzeitpflege,
- Mahlzeitendienste,
- Offene Altenarbeit,
- Rettungsdienst,
- Rettungsdienst- und Hygieneschule,
- Sanitätsdienst,
- Seniorenbetreuung,
- Service Wohnen für Senioren,
- Spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
- Stationäre Altenpflege,
- Suchdienst,
- Tagesmüttervermittlung,
- Verbreitung der Genfer Rotkreuzabkommen,
- Wasserwacht,
- Wohlfahrts- und Sozialarbeit.
(4) Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.